Vorstand des Bundesarbeitskreises Arbeit und Leben

"Arbeit und Leben will durch politische Bildungsarbeit dazu beitragen, dass Mitverantwortung und Mitbestimmung in der Gesellschaft wahrgenommen werden und dass die Arbeit und das Leben der Menschen sich nach den Prämissen von sozialer Gerechtigkeit, Chancengleichheit und Solidarität mit dem Ziel einer demokratischen Kultur der Partizipation entwickeln."* Dafür setzt sich der gesamte Vorstand ein.

Der Vorstand setzt sich paritätisch zusammen aus Vertretungen von DGB und VHS auf Landes- und Bundesebene. Er repräsentiert damit die institutionelle Basis, die Arbeit und Leben ausmacht.

* Auzug aus der Satzung

Präsidentin und Vorsitz
Präsidentin Elke Hannack  DGB
1. Vorsitzender Jan Krüger  DGB
2. Vorsitzender Michael Kempmann  DVV
Mitglieder des Vorstands  
Landesorganisation Ordentliches Vorstandsmitglied Stellvertreter*innen
Berlin-Brandenburg Uwe Krzewina Katja Karger
Bremen Dr. Ernesto Harder Dr. Jens Tanneberg
Hamburg Horst H. Hopmann Elvisa Kantarevic
Hessen Alexander Wicker Nora Schrimpf
Mecklenburg-Vorpommern Ines Poloski-Schmidt Anke Zimmermann
Niedersachsen Maximilian Schmidt Wolfgang Rittmeier
NRW Anja Weber Dr. David Mintert
Rheinland-Pfalz/Saarland Susanne Wingertszahn Ute Rosenfelder
Sachsen René Gubsch Markus Schlimbach
Sachsen-Anhalt Maximilian Schmidt Benjamin Gehne
Schleswig-Holstein Dr. Catharina Dufft Dr. Björn Otte
Thüringen Torsten Haß Uwe Roßbach
Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Volkshochschul-Verbandes
DVV Danijel Dejanovic Anna Charlotte Turré
DVV Maria Balbach Dr. Michael Lesky
Vertreter des DGB-Bundesvorstandes
DGB Claudia Meyer Niklaas Hofmann
DGB Sandra Zipter Hans Ulrich Nordhaus
Revisorin und Revisor
Michaela Kalinka
Martina Noeres

Stand: 13.11.2024


Satzung

Bundesarbeitskreis Arbeit und Leben e.V.

Fassung vom 11.11.2020
§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bundesarbeitskreis ARBEIT UND LEBEN e.V.

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

§ 2 - Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Bundesarbeitskreis ARBEIT UND LEBEN ist eine Arbeitsgemeinschaft zwischen Deutschem Gewerkschaftsbund und Deutschem Volkshochschul-Verband e.V.
  3. Zweck der Körperschaft Bundesarbeitskreis ARBEIT UND LEBEN ist Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird durch politische Bildungsarbeit verdeutlicht, die dazu beiträgt, dass Mitverantwortung und Mitbestimmung in der Gesellschaft wahrgenommen werden und dass sich die Arbeit und das Leben der Menschen nach den Prämissen von sozialer Gerechtigkeit, Chancengleichheit und Solidarität mit dem Ziel einer demokratischen Kultur der Partizipation entwickeln. Es ist Ziel, zur Teilhabemöglichkeit für alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber für diejenigen, deren Zugänge zur Bildung erschwert sind, beizutragen. Der Bundesarbeitskreis vertritt dabei insbesondere die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht mit Angeboten der politischen, berufsorientierenden, sozialen sowie weiterbildungsbereichsübergreifenden Bildung. Die Veranstaltungen von Arbeit und Leben stehen grundsätzlich allen offen. Für die Organe, Gremien und Bildungsveranstaltungen wird das Prinzip des Gender Mainstreaming sowie die Repräsentanz unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen empfohlen.
  4. Unter Anerkennung der Selbstständigkeit der dem Verein angehörenden Mitglieder, den Landesarbeitsgemeinschaften, obliegt dem Bundesarbeitskreis die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen.
  5. Er vertritt die Landesorganisationen gegenüber überregionalen und internationalen Ministerien, Behörden, Institutionen, Organisationen. Er veranstaltet zentrale und überregionale Bildungsmaßnahmen.
  6. Der Bundesarbeitskreis fördert die in ihm vertretenen Landesarbeitsgemeinschaften bei der Erfüllung der im § 2 Punkt 3 beschriebenen Aufgaben und in deren gemeinsamen Bestreben, die genannten Zielgruppen der Bildungsarbeit zu selbständigem Urteil zu führen, politisches Verantwortungsbewusstsein zu wecken und zur Mitarbeit in der Gesellschaft zu motivieren.
§ 3 - Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 - Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 - Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Mitgliedschaft
  1. Die beiden Träger des Vereins, der DGB und der DVV sind geborene Mitglieder des Vereins.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können die Landesorganisationen ARBEIT UND LEBEN werden.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der spätestens 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    b) durch Ausschluss, wenn ein ordentliches Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder die in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Jedes ordentliche Mitglied ist nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt:
    a) Die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
    b) An Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    c) In den Organen und Gremien des Vereins an der Willensbildung mitzuwirken
  • Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet:
    a) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen,
    b) die Ziele des Vereins zu fördern,
    c) den durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen nach zu kommen,
    d) die Mitgliedsbeiträge zu entrichten
    e) dem Bundesarbeitskreis jährlich den Jahresabschluss vorzulegen.
    - Die Rechte ruhen, wenn ordentliche Mitglieder ihre Beitragspflicht für das Vorjahr nicht erfüllt haben.
§ 8 - Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Regelmäßige Besprechung (RB) des geschäftsführenden Vorstands (gemäß §26 BGB)
§ 9 - Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet alle zwei Jahre statt. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.
  3. Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die/Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. ln dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mit Begründung spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle zugeleitet und mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses.
  5. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vorher der Geschäftsstelle vorliegen und mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
  6. Antrags- und vorschlagsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der ordentlichen Mitglieder (Delegierten) und der Vorstand.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Diese/Dieser leitet die Mitgliederversammlung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf sicher.
  8. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, von den beiden Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden.
  9. Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Niederschrift bei der Bundesgeschäftsstelle zu erheben. Über sie entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen und Beschlüsse fassen. Sie befasst sich im Besonderen mit den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben des Vereins.
  2. Ihrer Beschlussfassung unterliegt im besonderen:
    a) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
    b) die Wahl des oder der 1. und 2. Vorsitzenden
    c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
    d) die Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren
    e) die Bestätigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
    f) die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
    g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
    h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    i) die Entscheidung über Beteiligung und/oder Gründung von Gesellschaften, die innerhalb des Satzungszweckes liegen
    j) die Änderung der Satzung
    k) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
§ 11 - Zusammensetzung und Stimmverhältnis der Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e.V. (DVV) und der Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes (BV-DGB) entsenden je zwei Vertreterinnen und Vertreter.
  2. In die Mitgliederversammlung entsendet jede Landesorganisation vier stimmberechtigte Vertreter und Vertreterinnen, von denen zwei die Volkshochschulen und zwei den Deutschen Gewerkschaftsbund repräsentieren.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeführt werden. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur für eine Mitgliederversammlung gültig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter.
  5. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind.
  6. Bei allen Abstimmungen ist der § 34 BGB zu beachten
  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. Satzungsänderungen können nur dann behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sind.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
§ 12 - Zusammensetzung des Vorstands
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • der Präsidentin/dem Präsidenten
  • dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, die aus dem Bereich des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Volkshochschulen kommen
  • je einer Vertretung aus den Landesorganisationen und je zwei Vertretungen des DGB-Bundesvorstands und des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e.V.
  • Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertretungen werden von ihren Körperschaften, die sie im Vorstand vertreten, benannt. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; (in Ausnahmefällen zwischen den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand.) Wenn die ordentliche Vertretung einer Landesarbeitsgemeinschaft aus dem Deutschen Gewerkschaftsbund kommt, soll die Stellvertretung den Volkshochschulen des jeweiligen Bundeslandes bzw. dem Landesverband der Volkshochschulen angehören und umgekehrt.
  • Einmal im Jahr findet eine erweiterte Vorstandssitzung statt, zu der sowohl die ordentlichen Mitglieder als auch ihre Stellvertretungen eingeladen werden.
  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jede Person ist allein vertretungsberechtigt.
§ 13 - Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand befasst sich mit bildungspolitischen, organisationspolitischen und pädagogischen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Der erweiterte Vorstand beschließt:
    a) den Wirtschafts- und Stellenplan
    b) den Jahresabschluss und den Bericht über die Wirtschaftsprüfung
    c) den Tätigkeits- und Geschäftsbericht
    d) die Auswahl des Wirtschaftsprüfers
    e) die Einstellung der Bundesgeschäftsführung
    f) die Beteiligung an anderen Vereinen und sonstigen juristischen Personen
§ 14 - Abstimmung und Wahlen im Vorstand
  1. Die Präsidentin sowie der/die 1. und 2. Vorsitzende haben je eine Stimme.
  2. Die ordentlichen Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertretungen haben je eine Stimme.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeführt werden. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur für eine Sitzung gültig.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
  5. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies eine Person mit Stimmberechtigung verlangt.
  6. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Bei allen Abstimmungen ist § 34 BGB zu beachten.
§ 15 - Regelmäßige Besprechung (RB) des geschäftsführenden Vorstandes
  1. An der Regelmäßigen Besprechung (RB) nehmen die/der 1. und 2. Vorsitzende und die/der Bundesgeschäftsführer/in teil.
  2. In der Regelmäßigen Besprechung werden folgende Themen beraten/entschieden:
    a) Abschluss von Verträgen, die nicht nach § 30 BGB geregelt sind
    b) Personalentwicklungen
    c) Überwachung des Controlling-Systems
    d) Fach- und projektbezogene Weiterentwicklung
    e) Vorbereitung von Beschlüssen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 16 - Geschäftsführung
  1. Der Vorstand bestellt zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsführung, die die Dienstbezeichnung Bundesgeschäftsführerin/Bundesgeschäftsführer trägt.
  2. Die Bundesgeschäftsführung leitet die Bundesgeschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus.
  3. Der Bundesgeschäftsführung obliegt vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse insbesondere die Bewirtschaftung der Finanzmittel gemäß des Wirtschaftsplans, die Beantragung von Drittmitteln für Projekte des Vereins, die Einstellung von Personal, die Fachaufsicht und Dienstaufsicht über das Personal der Bundesgeschäftsstelle.
  4. Im Rahmen des Aufgabenbereichs ist die Bundesgeschäftsführung zur Vertretung des Vereins nach § 30 BGB berechtigt (§ 15 Abs. 2.a bleibt davon unberührt).
§ 17 - Gremien

Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Organe und zur Beratung des Vorstandes und der Geschäftsstelle werden folgende Gremien gebildet:

  1. Konferenz der Geschäftsführenden der Landesorganisationen und der Bundesgeschäftsführung. Die Bundesgeschäftsführung lädt zur Konferenz unter Vorlage einer Tagesordnung ein.
  2. Bundesweite Arbeitskreise zu fachlichen Themen, denen Mitarbeitende aus den Landesorganisationen und der Bundesgeschäftsstelle angehören.
§ 18 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 - Förderkreis
  1. Zur besonderen Unterstützung der Bildungsbemühungen von ARBEIT UND LEBEN kann vom Vorstand ein Förderkreis gebildet werden.
  2. In den Förderkreis können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
  3. Die Aufgaben des Förderkreises werden durch eine vom Vorstand erstellte Geschäftsordnung geregelt.
§ 20 - Auflösung und Liquidation
  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins.
  2. Ist die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig gewesen, so kann frühestens einen Monat nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden. Diese zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung auf dieses Recht der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen ist. Für die Auflösung sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung im Sinne der politischen Bildungsarbeit mit benachteiligten Zielgruppen.

 

Bundesarbeitskreis
Arbeit und Leben e.V.
Robertstr. 5a
42107 Wuppertal
Tel.: (0202) 97 404 - 0